Puslapio vaizdai
PDF
„ePub“

1.

Déclaration concernant les mesures 1822 prises par le grand duché de Bade et le grand duché de Hesse pour réprimer les délits forestiers dans les forêts limitrophes, signée à Carlsruhe le 4 Janvier 1822.

(Regierungs-Blatt des Grofsherzogthums Baden Nro. IV. 22. Januar 1822.).

Nachdem

achdem die Grofsherzoglich Badische Regierung und die des Grofsherzogthums Hessen sich von der Nothwendigkeit, wirksamere Maasregeln zur Verhütung der Forstfrevel in den Grenzwaldungen gegenseitig zu treffen, überzeugt haben: so sind dieselben über nachfolgende Punkte mit einander übereingekommen, nämlich:

1. Es verpflichtet sich sowohl die grofsherzoglich Badische, als die Grofsherzoglich Hessische Regierung, die Forstfrevel, welche ihre Unterthanen in den Waldungen des andern Gebiets verüben möchten, sobald sie davon Kenntnifs erhält, nach denselben Gesetzen zu untersuchen und zu bestrafen, nach welchen sie untersucht und bestraft werden würden, wenn sie in inländischen Forsten begangen worden wären.

2. Die Forstbeamten des einen Staats haben den amtlichen Protocollen der Forstbeamten, so wie anderer etwa zuständiger Polizei- und Gerichtsbeamten, Glauben beizumessen, mithin die mit genügender Bestimmtheit angezeigten Frevler für schuldig zu erkennen, wenn sie keinen andern vollständigen Gegenbeweis führen.

Die Förster (Waldwärter u. s. w.) haben das Recht

A

1822 den Frevler auf Betreten auf dem Gebiete, wo er gefrevelt hat, zu arretiren und ihn an die Local-Polizei-Behörde seines Wohnorts abzugeben oder abgeben zu lassen.

4. Von den beiderseitigen Behörden soll, zur Entdeckung der Frevler, alle mögliche Hülfe geleistet werden; namentlich wird gestattet, dafs die Spur der Forstfrevler durch die Förster (Waldwärter u. s. w.) in das fremde Gebiet verfolgt, und Haussuchungen auf der Stelle ohne vorherige Anfrage bei den Landesbehörden, jedoch nur in Gegenwart und nach der Anordnung des zu diesem Behufe mündlich zu requirirenden Orts-Polizeibeamten (Bürgermeisters, Schultheifsen u. s. w.) vorgenommen werden. Dieser hat die hierbei aufgefundenen, angeblich gefrevelten Gegenstände in sichere Verwahrung bringen zu lassen, übrigens für die Haussuchung keine Belohnung zu empfangen.

5. Bei diesen Haussuchungen muss der Orts-Polizei-Beamte sogleich ein Protocoll aufnehmen, und eine Ausfertigung desselben dem requirirenden Angeber einhändigen; eine zweite Ausfertigung aber seiner vorgesetzten Behörde (Landrath, Regierungsbeamten u. s. w.) übersenden, bei Vermeidung einer Polizei-Strafe von einem bis fünf Gulden für jeden Ortsvorstand oder Polizei-Beamten, welcher der Requisition nicht Genüge leistete. Auch kann der Angeber verlangen, dafs der Förster oder in dessen Abwesenheit sonst jemand vom Forstpersonale des Orts, worin die Haussuchungen vorgenommen werden sollen, dabei zugezogen werde.

6. Den untersuchenden und bestrafenden Behörden der beiden Staaten wird zur Pflicht gemacht, die Untersuchung und Bestrafung der Forst frevel so schleunig vorzunehmen, als es nur immer möglich ist; auch besonders bei ausgezeichneten und bedeutenden Freveln nicht bis zu den in mehreren Theilen des Grofsherzogthums Hessen, gewöhnlich vierteljährig zu haltenden Forstgerichten auszusetzen, sondern in jedem einzelnen Falle sogleich eintreten zu lassen.

7. Die Vollziehung der Forsterkenntnisse nebst der Beitreibung der dem Eigenthümer zuerkannten Entschädigungsgelder soll mit der erforderlichen Beschleunigung

bewirkt und deshalb zu gegründeten Beschwerden nie- 1822 mahls Anlafs gegeben werden. Die erkannte Geld- oder Arbeitsstrafe wird zum Vortheile desjenigen Staats vollzogen, dessen Behörde die Strafe erkannt hat. Der dem Waldeigenthümer zuerkannte Schadensersatz, so wie die Denunzianten-Gebühr, wo diese gesetzlich besteht, werden vorzugsweise vor der Strafe beigetrieben.

8. Gegenwärtige im Namen Sr. königlichen Hoheit des Grofsherzogs von Baden und Sr. königlichen Hoheit des Grofsherzogs von Hessen zweimahl gleichlautend ausgefertigte Erklärung soll vom ersten März dieses Jahres an Kraft und Wirksamkeit in den beiderseitigen Landen haben und öffentlich bekannt gemacht werden.

So geschehen Carlsruhe, den 4. Januar 1822.

Grofsherzoglich badisches Ministerium der
auswärtigen Angelegenheiten.

Frhr. v. BERSTETT.

Vdt. RÖMER.

2.

Déclaration concernant les mesures prises par le grand duché de Hesse et le duché de Nassau pour réprimer les délits forestiers et autres semblables, publiée à Darmstadt le 8 Janvier et à Wiesbaden le

21 Janvier 1822.

(Grofsherz. Hessisches Regier. Blatt No. VII. S. 44. Sammlung der landesherrlichen Edicte und Verordnungen des Herzogthums Nassau Bd. 3. S. 41.)

Nach der

achdem die Grofsherzoglich Hessische Regierung mit der Herzoglich Nassauischen Regierung übereingekom

1822 men ist, wirksamere Maasregeln zur Verhütung der Forstfrevel in den Grenzwaldungen, so wie zur Verhütung der Jagd-Fischerei- und Feldfrevel gegenseitig zu treffen, erklären beide Regierungen folgendes:

1. Es verpflichtet sich sowohl die Grofsherzoglich Hessische, als die Herzoglich Nassauische Regierung, die Forstfrevel, welche ihre Unterthanen in den Waldungen des andern Gebiets verüben möchten, sobald sie davon Kenntnifs erhält, nach denselben Gesetzen zu untersuchen und zu bestrafen, nach welchen sie untersucht und bestraft werden würden, wenn sie in inländischen Forsten begangen worden wären.

2. Die zur Untersuchung und Bestrafung der Forstfrevel zuständigen Behörden des einen Staats haben den amtlichen Protocollen der Forst beamten, so wie anderer etwa zuständigen Polizei- oder Gerichtsbeamten des anderen Staats, vollen Glauben beizumessen, mithin die mit genügender Bestimmtheit angezeigten Frevler für schuldig zu erkennen, wenn sie keinen vollständigen Gegenbeweis führen.

3. Die Förster (Waldhüter) haben das Recht, den Frevler auf Betreten, wenn sie ihn nicht mit Bestimmtheit erkennen, auf dem Gebiet, wo er gefrevelt hat, zu arretiren und ihn an die Local- Polizei - Behörde seines Wohnorts abzugeben oder abgeben zu lassen.

4. Von den beiderseitigen Behörden soll zur Entdeckung der Frevler alle mögliche Hülfe geleistet werden, namentlich wird gestattet, dafs die Spur der Forstfrevler durch die Förster (Waldwärter u. s. w.) in das fremde Gebiet verfolgt und Haussuchungen auf der Stelle, ohne vorherige Anfrage bei den landräthlichen Behörden (Aemtern u. s. w.), jedoch nur in Gegenwart und nach der Anordnung der zu diesem Behufe mündlich zu requirirenden Orts - Polizei - Beamten (Bürgermeisters, Ortsschultheifsen) vorgenommen werden. Dieser hat die hierbei aufgefundenen, angeblich gefrevelten Gegenstände, in sichere Verwahrung bringen zu lassen, übrigens für die Haussuchung keine Belohnung zu empfangen.

5. Bei diesen Haussuchungen mufs der Orts- Polizei-Beamte sogleich ein Protocoll aufnehmen, und eine

et le d. de Nass. p. réprim. l. dél. forest. etc.

5

Ausfertigung desselben dem requirirenden Angeber ein- 1822 händigen, eine zweite Ausfertigung aber seiner vorgesetzten Behörde (Landrath, Beamten u. s. w.) übersenden, bei Vermeidung einer Polizeistrafe von Einem bis fünf Gulden für denjenigen Ortsvorstand oder Orts- Polizeibeamten, welcher der Requisition nicht Genüge leistete. Auch kann der Angeber verlangen, dafs der Förster (oder, in dessen Abwesenheit, der Waldwärter) des Orts, worin die Haussuchungen vorgenommen werden sollen, dabei zugezogen werde.

6. Den untersuchenden und bestrafenden Behörden in den Grofsherzoglich-Hessischen und Herzoglich - Nassauischen Staaten wird zur Pflicht gemacht, die Untersuchung und Bestrafung der Forstfrevel so schleunig vorzunehmen, als es nach der Verfassung des Landes nur immer möglich ist.

7. Die Vollziehung dor Straferkenntnisse, nebst der Beitreibung der dem Waldeigenthümer zuerkannten Entschädigungsgelder, soll mit der erforderlichen Beschleunigung bewirkt und deshalb zu gegründeten Beschwerden niemals Anlass gegeben werden. Die erkannte Geldoder Arbeitsstrafe wird zum Vortheile desjenigen Staats vollzogen, dessen Behörde die Strafe erkannt hat. Der dem Waldeigenthümer zuerkannte Schadensersatz, so wie die Denuncianten - Gebühr, wo diese letztere gesetzlich besteht, werden vorzugsweise vor der Strafe beigetrieben.

8. Was in den vorhergehenden Artikeln in Ansehung der Forstfrevel bestimmt ist, gilt auch in Ansehung der Jagd- Fischerei- und Feldfrevel, so weit diese Bestimmungen hierauf anwendbar sind.

9. Gegenwärtige im Namen Sr. Königlichen Hoheit des Grofsherzogs von Hessen und Sr. Durchlaucht des Herrn Herzogs von Nassau zweimahl gleichlautend ausgefertigte Erklärung, soll nach erfolgter gegenseitiger Auswechselung Kraft und Wirksamkeit in den beiderseitigen Landen haben und öffentlich bekannt gemacht werden. Darmstadt den 8. Januar 1822.

« AnkstesnisTęsti »