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Jahre 1795 existirten, und zwar bis zum Flüsschen die 1817 Wildt genannt..

Da die refp. Uebergabe und Uebernahme der abgetretenen Landestheile auf den ersten k. M. März festgefetzt ift, die Abphälung nach dem Inhalte des Tractats aber unverzüglich erfolgen foll; fo entbinden Wir, von diesem Tage an, Kraft der Uns dazu ertheilten Vollmacht, alle Eingefeffene der abgetretenen Districte Unferes Regierungs- Bezirkes des Sr. Majeftät dem Könige von Preufsen geleifteten Eides des Gehorfams und aller daraus entspringenden Verpflichtungen, fo wie Wir hiemit im Namen Sr. Majeftät des Königs Unfers Allergnädigsten Herrn, alle unter Höchft deffelben Scepter übergehende Einwohner zum Gehorsam gegen deffen Allerhöchfte Perfon, auch gegen die angeordneten Verwaltung und Gerichts Behörden auffordern. Die auf dem linken Rheinufer belegenen an Sr. Majeftät den König von Preufsen übergehenden Landestheile, werden in Hinficht der Verwaltung dem landräthlichen Kreise von Cleve, fo wie die auf dem rechten Rheinufer belegenen Landestheile dem landräthlichen Kreile von Rees einverleibt, und find für jeden Theil befondere Commiffarien zur refpectiven Uebernahme und Uebergabe ernannt. Wegen der Rechts-Pflege wird in Hinficht jener Landestheile auf dem rechten Rheinufer von dem Königl. Ober- LandesGerichte, auf dem linken Rheinufer aber von dem Königl. Kreis-Gerichte hiefelbft, Anordnung getroffen

werden.

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Cleve, den 28ften Februar 1817.

Königlich-Preufsifche Regierung zu Cleve.
V. ERDMANNSDORFF.

89 Juin.

6.

1816 Convention territoriale entre L. L. A. A. R. R. le Grand-Duc de Heffe et l'electeur de Heffe, fignée à Francfort für Mein le 29 Juin 1816. (Sur Copie Legalisée).

Wir Ludewig von Gottes Gnaden Grossherzog von

Hellen und bey Rhein etc. etc.

Urkunden und bekennen hiermit:

Nachdem wir den Vertrag gefehen und erwogen haben, welcher von Wort zu Wort alfo lautet:

Nachdem Seine Königliche Hoheit der Grofsherzog und Seine Königliche Hoheit der Kurfürft von Hessen angemeffen befunden haben, ftatt der vertragsmäfsi. gen Zurückgabe derjenigen Kurheffifchen Landestheile, welche im Jahre Eintaufend Achthundert und Zehn in Grofsherzoglichen Befitz gekommen find, eine, die gegenfeitige Gebiets Ausrundung, möchlicht berück fichtigende Ausgleichung eintreten zu laffen; fo haben die beiden contrahirenden Höfe zur Berathung und Vereinigung darüber Bevollmächtigte ernannt, nemlich:

und

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Seine Königliche Hoheit der Grofsherzog,

Ihren Geheimen Rath, aufserordentlichen Gesandten am Königlich Baierischen Hofe und be vollmächtigten Minifter bei der deutfchen Bundesverfammlung, Grofa-Kreuz- Commandeur Ihres Haus-Ordens, Heinrich Wilhelm Carl von Harnier,

Ihren Geheimen Rath, auch Hofkammer - Director Heinrich Freyherrn von Münch zu Bellinghausen; und Seine Königliche Hoheit der Kurfürft,

Ihren Geheimen Regierungs-Rath, Kammerherrn und Commandeur Ihres Haus-Ordens Georg Fer. dinand von Lepel;

welche, nach gefchehener Auswechselung ihrer in gehöriger Form befundenen Vollmachten, über nachlte. hende Puncte übereingekommen find.

ART.

I'Elec

ART. I. Seine Hönigliche Hoheit der Kurfürft ent- 1816 fagen zu Gunften Seiner Königlichen Hoheit des Grofs- Ceffions herzogs, allen Rechten und Anfprüchen auf die Aem- de la ter Babenhaufen, Ortenberg und Rodheim, fodann part de Ihrem Antheile an den Gemeinschaften Vilbel, Affen- teur, heim, Heuchelheim, Münzenberg, Trais Münzenberg, Stadt Ortenberg, Hergeshaufen, Sickenhofen, und Burggräfenrode. Seine Königliche Hoheit der Grofsherzog werden für Sich und Ihre Nachkommen die vorgedachten Aemter und Gemeinfchafts- Antheile mit allen Landeshoheits- Oberherrlichkeits- Lehens- Domanial- und andern Rechten befitzen, welche Seine Königliche Hoheit der Kurfürft darin oder als Zubehör derfelben, befeffen haben.

Das in der Gemarkung des Amtes Rodheim, gele legene, der Nauheimer Saline zuftändige Stück Waldung, der Altenberg genannt, ift rücklichtlich des Eigenthums, unter vorstehender Cellion nicht begriffen, fondern wird, wie bisher, mit der Saline verbunden bleiben, und der nemlichen Steuerfreyheit und fonstigen Exemtionen genielsen, welche, hinfichtlich des Kohlenwerks, im vierten Artikel diefes Vertrags feltgefetzt worden find.

ART. II. Dagegen werden Seine Königliche Ho- ceffions heit der Grossherzog

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de lapart du G.

1. das Amt Dorheim, nach den im dritten und Duc. vierten Artikel enthaltenen weitern Bestimmungen, an Seine Königliche Hoheit den Kurfürften zurückstellen.

2. Ihnen die Ortschaften Grofs - Auheim, GrossKrotzenburg, und Oberrodenbach, fodann Ihren Antheil an der Gemeinschaft Praunheim, mit allen Landeshoheits- Oberherrlichkeits- Lehens- Domanial- und andern Rechten, welche Sie darin, oder als deren Zubehör, ausgeübt haben, abtreten und Ihren Ansprüchen auf den Dottenfelder Hof bey Vilbel entfagen.

3. Ihnen die Souverainität über die Fürftlich und Gräflich Ifenburgifchen Gerichte Diebach, Langenfelbold, Meerholz Lieblos, Wächtersbach, Spielberg und Reichenbach, dann den Ort Wolfenborn üḥerlaflen.

ART. III. In Rücklicht des Amtes Dorheim insbe- Baillage de Dorfondere wird bestimmt: heim,

Nouveau Recueil. T. III.

E

a) das

1816 a) dafs die gegenwärtig laufenden Pacht-Contracte von Domanial-Gegenständen, Kurheffifcher Seits fortgesetzt und ausgehalten werden.

Mines

heim et

b) dafs in Betreff der in den Jahren Eintaufend Achthundert Dreyzehn und Eintaufend Achthundert Vierzehn verkauften Domainen und allodificirten Lehen, Grofsherzoglicher Seits durch eine mit den Intereffenten zu treffende Uebereinkunft dafür geforgt werde, damit die Zehnten zu Dorheim und Nauheim fammt der Zehntfcheuer dafelbft, Seiner Königlichen Hoheit dem Kurfürften wieder in Natura, mit der Be. fugnifs, folche, vom Tage der Uebergabe an, zu beziehen, zurückgeftellt, in Betreff der übrigen verkauften und allodificirten Objecte aber, die Interessenten angewiesen werden, das, was fie contractsmässig noch fchuldig find, an die Kurheflifchen Kaffen, fammt, vom ersten Juli Eintaufend Achthundert Sechszehn an, zu berechnenden Zinfen, zu bezahlen, die bis dahin aufgelaufenen aber, an die Grofsherzoglichen Kassen zu berichtigen. Die feither aus obigen Objecten vou letztern bezogenen Kauf- und Allodifications Summen follen der Rentkammer zu Hanau binnen Drey Monaten wieder erfetzt werden;

c) dafs in eben diefer Frift die mit den Grossherzoglichen Zehnten vereinigten, ehemals Hanauischen Zehnt - Antheile zu Hochweifel und Oftheim, Grolsherzoglicher Seits nach einem Durchschnitts - Ertrage von den Jahren Eintaufend Siebenhundert Acht und Neunzig bis Eintausend Achthundert Sechs, und nach einem vier procentigen Kapitals - Anfchlage vergütet zu werden;

d) dafs von den Beamten, der Juftiz - Amtmann Seitz dem Grofsherzoglichen Dienfte verbleibe, der Rentamtmann Bode und der Amtsfchreiber Udet aber, mit ihren feitherigen Gehalten und Emolumenten, in den Kurfürftlichen übergehe.

ART. IV. Zu Beleitigung aller Irrungen, welche de Dor über die Bearbeitung des im Jahre Eintaufend AchtBeica- hundert Zwölf entdeckten, unter den Gemarkungen von Dorheim und Beienheim, hinziehenden Braunkohlen - Lagers entstehen könnten, ift fefigesetzt worden:

heim.

1. Seine Königliche Hoheit der Grofsherzog werden den Betrieb diefes Werks ausfchliefslich und für

Ihre eigene Rechnung fortfetzen, ohne jedoch andere, 1816 den Salzquellen zum Nachtheile gereichende neue Verfuche mit Bohren und Schürfen vornehmen zu laffen.

2. Seiner Königlichen Hoheit dem Kurfürften bleibt zwar im Allgemeinen die Landeshoheit über das Werk, fo weit fich die Dorheimer Gemarkung erstrecket, vorbehalten, dagegen verzichten Sie auf das Zehntenund Verkaufs- Recht, auf die Befteuerung des Werkes und auf alle Einmifchung in deflen Bearbeitung, ertheilen auch den Erzeugniffen deffelben, die vollftändigfte Zoll- und Ausfuhr- Freyheit, das ChaufféeGeld allein ausgenommen.

3. Seine Königliche Hoheit der Grofsherzog verpflichten Sich der Saline zn Nauheim nach und nach Zehn Millionen Zentner Braunkohlen, den Zentner zu Einhundert Achtzehn Pfunde, zum Preise von Zwölf Kreutzern, im Vier und Zwanzig Gulden Fulse, aus dem Dorheimer und Beienheimer Kohlenwerke, wenn fo viele aus demfelben gefördert werden könnén, zu überlaffen, es dürfen jedoch bis zu Ende des Jahres Eintaufend Achthundert Neunzehn jährlich nicht weniger als Achtzig Taufend und nicht mehr als Einmal Hundert Funfzig Taufend Zentner, und vom Jahre Eintaufend Achthundert Zwanzig an, jährlich nicht weniger als Einmal Hundert Funfzig Taufend und nicht mehr als Zweymal Hundert Taufend Zentner, begehrt werden.

4. Nebft dem verpflichten Sich Seine Königliche Hoheit der Kurfürft bis zu Ende des Jahres Eintaufend Achthundert Neunzehn, jährlich Einmal Hundert Zwanzig Taufend Zentner Braunkohlen aus dem Bauernheimer Werke, zum Preife von Sechszehn Kreuzern im Vier und Zwanzig Gulden Fusse für den Zentner, zu nehmen.

5. Seine Königliche, Hoheit der Grofsherzog werden diejenigen Grund- Eigenthümer, welche durch den Bergbau an ihren Grundftücken leiden, fchadlos halten. Der Werth des zugefügten Schadens wird' durch eine gemeinfchaftliche Commiffion ausgemittelt und taxirt werden.

6. Die bey dem Kohlenwerke angeftellten, und dafelbft wohnenden Arbeiter, follen, wenn fie nicht Kurhellische Unterthanen find, gleich andern in den Kurfürft.

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