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1835

17.

Convention d'étappes entre la Prusse
et le Duché de Brunswich. En date
de Berlin, du 8 Septembre 1835.
(Gesetz-Sammlung für die Königlich - Preussischen Staa-
ten. Jahrg. 1835. Nro 20).

Das unterzeichnete Königlich-Preussische Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten erklärt hierdurch, dass, nachdem die zwischen der Königlich-Preussischen und der Herzoglich - Braunschweig-Lüneburgischen Regierung unterm 23sten Dezember 1817. abgeschlossene und am 12ten Januar 1818. ratifizirte Durchmarschund Etappen - Konvention bereits mit dem Jahre 1827. abgelaufen ist, und seitdem nur stillschweigend fortgedauert hat, das gegenseitige Bedürfniss aber eine Modifikation mehrerer darin enthaltener Bestimmungen erheischt, die beiderseitigen betreffenden Ministerien, kraft der ihnen von ihren Gouvernements ertheilten Autorisation, nachstehende anderweite Uebereinkunft verabredet und geschlossen haben:

§. 1. Die Militairstrassen, welche für das marschirende Königlich-Preussische Militair durch die Herzoglich - Braunschweigischen Lande führen, begreifen folgende Linien in sich:

A. die Hauptstrasse, welche über Halberstadt und Hildesheim führt, und den Haupt- Etappenort Wolfenbüttel mit den dazu gehörigen Etappen-Bezirken be- rührt; derselben werden

a) für kleinere Durchmärsche unter dem Bestande eines ganzen Bataillons oder Eskadrons der Etappe Wolfenbüttel folgende Ortschaften zugelegt, nämlich Linden, Wendessen, Halchter, Monplaisir, Gross-Stöckheim, Thiede, Fümmelse, Atzum und Ahlum;

b) für Durchmärsche eines oder mehrerer Bataillone werden ausserdem noch hinzugefügt, die Ortschaften Gross-Denkte, Klein-Denkte, Apelnstedt, Neindorf, Leinde, Immendorf, Adersheim, Drütte, Beddingen, Geitelde, Steterburg und Nortenhof, Blekenstedt, Sauingen und Uesingen.

Auf derselben kann, erforderlichen Falls, für Ar- 1835 tillerie die Strasse über Braunschweig benutzt werden.

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B. Strasse, welche von Gross-Lafferde über Lehndorf
nebst Oelper, so wie über Lehre und Vorsfelde
nach Oebisfelde führt, und für Remonte-Kommando's
des 7ten und 8ten Armeekorps nach den Marken und
nach Pommern einzig und allein bestimmt ist.
Die Entfernung beträgt :

von Gross-Lafferte nach Oelper 3 Meilen,
von Oelper nach Lehre

von Lehre nach Oebisfelde

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C. Strasse, welche von Höxter nach Hildesheim führt und den Haupt- Etappenort Eschershausen berührt. Derselben werden bei kleineren Durchmärschen bis zu einem Bataillon oder einer Eskadron, die im Umkreise von Stunde, bei grösseren Durchmärschen die im Umkreise von 1 Stunde von Eschershausen belegenen Ortschaften nach jedesmaliger Designation der Herzoglichen Kreisdirektion zugelegt. Die Entfernung beträgt :

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von Höxter üb. Holzminden nach Eschershausen 3 Meilen,
von Höxter üb. Holzminden nach Stadtoldendorf 31
von Eschershausen (auf der Route nach Hil-
desheim) nach Alefeld

von Stadtoldendorf (auf der Route nach Hil-
desheim) nach Alefeld

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§. 2. Die durchmarschirenden Truppen, mit Ausnahme von kleinen Detaschements bis 50 Mann, sind gehalten, nach jedem, als zum Bezirk gehörig, bezeichneten Orte zu gehen, welcher ihnen von der Etappenbehörde angewiesen wird, es sey denn, dass dieselben Artillerie, Munitions- oder andere bedeutende Transporte mit sich führen. Diesen Transporten, nebst der zur Bewachung erforderlichen Mannschaft, müssen stets solche Ortschaften angewiesen werden, welche hart an der Militairstrasse liegen. Andere Ortschaften, als die eben erwähnten, dürfen den Truppen nicht angewiesen werden, den Fall ausgenommen, wenn bedeutende Armeekorps in starken Echelons marschiren, In solchen Fällen werden sich die mit der Dislokation beauftrag

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1835 ten Offiziere mit den Etappen - Behörden über einen weiter auszudehnenden Bezirk vereinigen.

§. 3. Die durchmarschirenden Truppen können bloss Ein Nachtquartier verlangen. Ruhetage, oder noch längere Aufenthalte finden nicht statt, mit Ausnahme der Remonte-Kommando's, für welche zu Wolfenbüttel oder Lehndorf ein Ruhe-Tag bewilligt wird.

§. 4. Sämmtliche durch die Herzoglich - Braunschweigischen Lande marschirenden Truppen müssen auf vorgenannten Militairstrassen mit genauer Berücksichtigung der §. 1. festgestellten Etappen - Hauptörter instradirt seyn, indem sie sonst weder auf Quartier noch auf Verpflegung Anspruch machen können.

§. 5. Was die Einrichtung der Marschrouten betrifft, so können die Marschrouten für die KöniglichPreussischen Truppen, welche durch die HerzoglichBraunschweigischen Lande marschiren, nur von dem Königlich-Preussischen Kriegs-Ministerio und dem General-Kommando in Sachsen und Westphalen mit Gültigkeit ausgestellt werden. In den, von den eben erwähnten Behörden auszustellenden Marschrouten ist die Zahl der Mannschaft (Offiziere, Portd'épée - Fähnrichs, Kompagnie-Chirurgen, Feldwebel, Unteroffiziere, Soldaten, Frauen und Kinder) und Pferde, wie die ihnen zukommende Verpflegung, und der Bedarf der Transportmittel genau zu bestimmen.

§. 6. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Behörden von den Truppen-Märschen frühzeitig genug in Kenntniss gesetzt werden.

Den Detaschements bis zu 50 Mann ist Tags zuvor ein Quartiermacher vorauszuschicken, um bei den Etappen-Behörden das Nöthige anzumelden. Von der Ankunft grösserer Detaschements bis zu einem vollen Bataillon oder einer Eskadron müssen die Etappen Behörden wenigstens drei Tage vorher benachrichtiget werden. Wenn ganze Bataillons, Eskadrons oder mehrere Truppen gleichzeitig marschiren, so müssen nicht allein die Etappen-Behörden wenigstens 8 Tage zuvor benachrichtiget werden, sondern es soll auch die HerzoglichBraunschweigische Regierung wenigstens 8 Tage zuvor benachrichtiget und requirirt werden. Ausserdem soll, wenn ein oder mehrere Regimenter gleichzeitig durchmarschiren, dem Korps ein kommandirender Offizier wenigstens 3 Tage zuvor vorausgehen, um wegen der

Dislokation, Verpflegung der Truppen, Gestellung der 1835 Transportmittel u. s. w. mit der die Direktion über die Militairstrasse führenden Behörde gemeinschaftlich die nöthigen Vorbereitungen am Etappen-Hauptorte für das ganze Korps zu treffen. Dieser kommandirte Offizier muss von der Zahl und Stärke der Regimenter, von ihrem Bedarf an Verpflegung, Transportmittelu, Tag der Ankunft u. s. w. sehr genau instruirt seyn. Auch kleine Detaschements unter 20 Mann sollen nie ohne einen Vorgesetzten marschiren.

§. 7. Einzelnen Beurlaubten und sonst nicht im Dienste befindlichen Militair - Personen, wird weder Recht auf Quartier noch auf Verpflegung gegeben, wenn sie sich nicht durch Marschrouten als dazu berechtigt ausweisen; diejenigen Truppen aber, welche zum Quartier und zur Verpflegung berechtigt sind, erhalten solche entweder bei den Einwohnern oder in den Baracken oder Ordonnanzhäusern, deren Anlage der Herzoglich-Braunschweigischen Regierung überlassen bleibt. Die Utensilien in den Baracken oder Ordonnanzhäusern bestehen für den Unteroffizier und Gemeinen in Lagerstroh, einem Hakenbrett, Stühlen, oder hinreichenden Bänken. Jeder Unteroffizier und Soldat ist gehalten, mit der Einquartierung und Verpflegung in den Baracken oder Ordonnanzhäusern zufrieden zu seyn, sobald er dasjenige erhält, was er reglementsmässig zu fordern berechtigt ist.

§. 8. Die auf den Durchmarsch, Verquartierung u.s.w. bezüglichen Geschäfte, werden auf der HauptEtappenstrasse (§. 1. A.) durch eine eigene, von dem Herzoglich-Braunschweigischen Gouvernement dazu bestellte Etappen-Behörde zu Wolfenbüttel, und auf den andern beiden Etappen-Strassen (§. 1.B. und C.) durch die betreffenden Kreisdirektionen und Ortsobrigkeiten besorgt.

Die durchmarschirenden Truppen, welche, der Marschroute gemäss, bei den Unterthanen einquartiert werden, erhalten auf die Anweisung der vorgenannten Behörden und gegen auszustellende Quittungen der Kommandirenden, die Naturalverpflegung vom Quartierwirthe, indem Niemand ohne Verpflegung fernerhin einquartiert werden soll.

Als allgemeine Regel wird in dieser Hinsicht festgesetzt, dass der Offizier sowohl als der Soldat mit dem Tische seines Wirthes zufrieden seyn muss. Um

1835 jedoch schlechter Beköstigung von Seiten des Wirthes, wie übermässigen Forderungen von Seiten der Soldaten vorzubeugen, wird Folgendes bestimmt.

Der Unteroffizier und Soldat und jede zum Militair gehörige Person, die nicht den Rang eines Offiziers hat, kann in jedem Nachtquartier, sey es bei dem Einwohner oder in den Baracken (Ordonnanzhäusern) verlangen: 2 Pfund gut ausgebackenes Roggenbrot, Pfund Fleisch und Zugemüse, so viel des Mittags und Abends zu einer reichlichen Mahlzeit gehört; des Morgens zum Frühstück kann der Soldat weiter nichts verlangen, so wenig er berechtigt ist, von dem Wirthe Bier, Branntwein oder gar Kaffee zu fordern; dagegen sollen die Ortsobrigkeiten dafür sorgen, dass hinreichender Vorrath von Bier und Branntwein in jedem Orte vorhanden ist, und dass der Soldat nicht übertheuert wird. Die Subaltern-Offiziere bis zum Kapitain exclusive erhalten, ausser Quartier, Holz und Licht, das nöthige Brot, Suppe, Gemüse und Pfund Fleisch, Alles vom Wirthe gehörig gekocht, auch Mittags und Abends, bei jeder Mahlzeit, eine Bouteille Bier, wie es in der Gegend gebrauet wird; Morgens zum Frühstück Kaffee, Butterbrot und Quart Branntwein. Der Kapitain kann ausser der oben erwähnten Verpflegung des Mittags noch ein Gericht verlangen.

f. 9. Für diese Verpflegung wird nach vorgängiger Liquidation von dem Königlich-Preussischen Gouvernement folgende Vergütung bezahl:

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Staabsoffiziere, Obristen und Generale beköstigen sich auf eigene Rechnung in den Wirthshäusern; in solchen Orten, wo dieses nicht thunlich seyn sollte, bezahlt der Staabsoffizier 1 Rthlr. Gold, der Obrist und General 1 Rthlr. 12 g6r, wogegen der Quartierträger für reichliche und anständige Kost sorgen muss.

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