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ist; es wird daher die von diesem Gerichte, besonders 1833 im Falle des Ungehorsams, rechtskräftig ausgesprochene Sentenz vor der Obrigkeit des Provozirten als vollstreckbar anerkannt.

Art. 8. Der persönliche Gerichtsstand, welcher entweder durch den Wohnsitz in einem Staate, oder bei denen, die einen eignen Wohnsitz noch nicht genommen haben, durch die Herkunft in dem Gerichtsstande der Eltern begründet ist, wird von beiden Staaten in persönlichen Klagsachen dergestalt anerkannt, dass der Unterthan des einen Staates von den Unterthanen des andern nur vor seinem persönlichen Richter belangt werden darf. Es müssten denn bei jenen persönlichen Klagsachen neben dem persönlichen Gerichtsstande noch die besonderen Gerichtsstände des Kontraktes oder der geführten Verwaltung konkurriren, welchen Falls die persönliche Klage auch vor diesen Gerichtsständen erhoben werden kann.

Art. 9. Die Absicht, einen beständigen Wohnsitz an einem Orte nehmen zu wollen, kann sowohl ausdrücklich, als durch Handlungen, geäussert werden.

Das Letztere geschieht, wenn Jemand an einem gewissen Orte ein Amt, welches seine beständige Gegenwart daselbst erfordert, übernimmt, Handel oder Gewerbe daselbst zu treiben anfängt, oder sich daselbst Alles, was zu einer eingerichteten Wirthschaft gehört, anschafft. Die Absicht muss aber nicht bloss in Beziehung auf den Staat, sondern selbst auf den Ort, wo der Wohnsitz genommen werden soll, bestimmt geäussert seyn.

Art. 10. Wenn Jemand, sowohl in dem einen als in dem anderen Staate, seinen Wohnsitz in dem landesgesetzlichen Sinne genommen hat; so hängt die Wahl des Gerichtsstandes vom Kläger ab.

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Art. 11. Der Wohnsitz des Vaters, wenn dieser noch am Leben ist, begründet zugleich den ordentlichen Gerichtsstand des noch in seiner Gewalt befindlichen Kindes, ohne Rücksicht auf den Ort, wo dasselbe geboren worden, oder wo das Kind sich nur eine Zeit lang aufhält.

Art. 12. Ist der Vater verstorben, so verbleibt der Gerichtsstand, unter welchem derselbe zur Zeit seines Ablebens seinen Wohnsitz hatte, der ordentliche Ge

1833 richtsstand des Kindes, so lange dasselbe noch keinen eigenen ordentlichen Wohnsitz rechtlich begründet hat.

Art. 13. Ist der Vater unbekannt, oder das Kind nicht aus einer Ehe zur rechten Hand erzeugt, so richtet sich der Gerichtsstand eines solchen Kindes auf gleiche Art nach dem gewöhnlichen Gerichtsstande der Mutter.

Art. 14. Diejenigen, welche in dem einen oder dem andern Staate, ohne dessen Bürger zu seyn, eine abgesonderte Handlung, Fabrik oder ein anderes dergleichen Etablissement besitzen, sollen wegen persönlicher Verbindlichkeiten, welche sie in Ansehung solcher Etablissements eingegangen haben, sowohl vor den Gerichten des Landes, wo die Gewerks-Anstalten sich befinden, als vor dem Gerichtsstande des Wohnortes belangt werden können.

Art. 15. Die Uebernahme einer Pachtung, verbunden mit dem persönlichen Aufenthalte auf dem erpachteten Gute, soll den Wohnsitz des Pächters im Staate begründen.

Art. 16. Ausnahmsweise sollen Studirende und Dienstboten auch in demjenigen Staate, wo sie sich in dieser Eigenschaft aufhalten, während dieser Zeit noch einen persönlichen Gerichtsstand haben, hier aber, so viel ihren persönlichen Zustand und die davon abhangenden Rechte betrifft, ohne Ausnahme nach den Gesetzen ihres Wohnortes und ordentlichen Gerichtsstandes beurtheilt werden.

Art. 17. Erben werden wegen persönlicher Verbindlichkeiten ihres Erblassers vor dessen Gerichtsstande so lange belangt, als die Erbschaft ganz oder theilweise noch dort vorhanden, oder, wenn der Erben mehrere sind, noch nicht getheilt ist.

Art. 18. Im Konkurse wird der persönliche Gerichtsstand des Schuldners auch als Allgemeines Gantgericht anerkannt, ausgenommen wenn der grössere Theil des Vermögens bei dessen Bestimmung das über die Vermögensmasse aufzunehmende Inventarium und Taxe zum Grunde zu legen ist, in dem andern Staate sich befindet, wo alsdann dem letztern unter der im Art. 22. enthaltenen Beschränkung das Recht des Allgemeinen Gantgerichts zugestanden wird.

Art. 19. Aktivforderungen werden, ohne Unterschied, ob sie hypothekarisch sind oder nicht, angese

hen, als befänden sie sich an dem Wohnorte des Ge- 1833 meinschuldners.

Art. 20. Einem Partikularkonkurse wird nicht. Statt gegeben, ausgenommen, wenn ein gesetzlich begründetes Separationsrecht geltend gemacht wird, namentlich wenn der Gemeinschuldner in dem andern Staate, wo er seinen Wohnsitz nicht hatte, eine abgesonderte Handlung, Fabrik, oder ein anderes dergleichen Etablissement, welches als ein eigenes Ganzes, einen besonderen Inbegriff von Rechten und Verbindlichkeiten des Gemeinschuldners bildet, besitzt, welchen Falls zum Vortheile derjenigen Gläubiger, welche in Ansehung dieses Etablissements besonders kreditirt haben, ein Partikularkonkurs eröffnet werden darf.

Art. 21. Alle Forderungen, sie seyen auf ein dingliches oder persönliches Recht gegründet, sind allein bei dem Allgemeinen Gantgerichte einzuklagen, oder, wenn sie bereits klagbar gemacht worden, dort weiter zu verfolgen. Das ausserhalb Landes befindliche Vermögen des Gemeinschuldners wird, nach vorgängiger Veräusserung der Grundstücke und Effekten, durch den Richter der gelegenen Sache dem Gantgerichte abgeliefert.

Art. 22. Dingliche Rechte werden nach den Gesetzen des Orts der belegenen Sache beurtheilt und geordnet; über die Rangordnung rein persönlicher Ansprüche und deren Verhältnisse zu den dinglichen Rechten entscheiden die am Orte des Gantgerichts geltenden Gesetze, und es findet kein Unterschied zwischen inund ausländischen Gläubigern, als solchen, statt. Damit insbesondere bei der Eigenthümlichkeit der Peussischen Hypothekenverfassung die auf den im Preussischen Gebiete gelegenen Grundstücken eingetragenen Gläubiger in ihren Rechten keinen Schaden leiden, hat es in Rücksicht ihrer bei der Absonderung und Vertheilung der Immobiliarmasse nach den Vorschriften der Allgemeinen Gerichtsordnung Theil I. Titel 50. §§. 489-522. sein Bewenden.

Art. 23. Alle Realklagen, desgleichen alle possessorische Rechtsmittel, wie auch die sogenannten actiones in rem scriptae, müssen, dafern sie eine unbewegliche Sache betreffen, vor dem Gerichte, in dessen Bezirk sich die Sache befindet können aber, wenn der Gegenstand beweglich ist, auch vor dem persönlichen Gerichtsstande des Beklagten erhoben werden, vor

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1833 behältlich dessen, was auf den Fall des Konkurses bestimmt ist.

Art. 24. In dem Gerichtsstande der Sache können keine blos (rein) persönliche Klagen angestellt werden.

Art. 25. Eine Ausnahme von dieser Regel findet jedoch statt, wenn gegen den Besitzer unbeweglicher Güter eine solche persönliche Klage angestellt wird, welche aus dem Besitze des Grundstücks, oder aus Handlungen fliesst, die er in der Eigenschaft als Gutsbesitzer vorgenommen hat. Wenn daher ein solcher Grundbesitzer

1) die mit seinem Pachter, oder Verwalter eingegangenen Verbindlichkeiten zu erfüllen oder

2) die zum Besten des Grundstücks geleisteten Vorschüsse, oder gelieferten Materialien und Arbeiten, zu vergüten sich weigert, oder

3) die Patrimonial - Gerichtsbarkeit, oder ein ähnliches Befugniss missbraucht, oder

4) seine Nachbarn im Besitz stört,

5) sich eines auf das benachbarte Grundstück ihm zu-
stehenden Rechts berühmt, oder
6) wenn er das Grundstück

ganz,

oder zum Theil veräussert, und den Kontrakt nicht erfüllt, oder die schuldige Gewähr nicht leistet,

so muss derselbe in allen diesen Fällen bei dem Gerichtsstande der Sache Recht nehmen, wenn sein Gegner ihn in seinem persönlichen Gerichtsstande nicht belangen will.

Art. 26 Eben so begründet ausnahmsweise auch der Besitz eines Lehn-Gutes, oder die gesammte Hand daran, zugleich einen persönlichen Gerichtsstand.

Art. 27. Erbschaftsklagen werden da, wo die Erbschaft sich befindet, erhoben und zwar dergestalt, dass, wenn die Erbschaftsstücke zum Theil in dem einen, zum Theil in dem andern Staatsgebiete sich befinden, der Kläger seine Klage zu theilen verbunden ist, ohne Rücksicht, wo der grösste Theil der Erbschaftssachen sich befinden mag.

Doch werden alle bewegliche Erbschaftsstücke angesehen, als befänden sie sich an dem Wohnorte des Erblassers.

Aktivforderungen werden ohne Unterschied, ob sie hypothekarisch sind oder nicht, den beweglichen Sachen beigezählt.

Art. 28. Ein Arrest darf in dem einen Staate und 1833 nach den Gesetzen desselben, gegen den Bürger des anderen Staates ausgebracht und verfügt werden, unter der Bedingung jedoch, dass entweder auch die Hauptsache dorthin gehöre, oder dass sich eine wirkliche gegenwärtige Gefahr auf Seiten des Gläubigers nachweisen lasse. Ist in dem Staate, in welchem der Arrest verhangen worden, ein Gerichtsstand für die Hauptsache nicht begründet; so ist diese nach vorläufiger Regulirung des Arrestes an den zuständigen Richter des anderen Staates zu verweisen. Was dieser rechtskräftig erkennt, unterliegt der allgemeinen Bestimmung im Art. 2.

Art. 29. Der Gerichtsstand des Kontraktes, vor welchem eben sowohl auf Erfüllung, als wie auf Aufhebung des Kontraktes geklagt werden kann, findet nur dann seine Anwendung, wenn der Kontrahent zur Zeit der Ladung in dem Gerichtsbezirke sich anwesend befindet, in welchem der Kontrakt geschlossen worden ist, oder in Erfüllung gehen soll.

Dieses ist besonders auf die, auf öffentlichen Märkten geschlossenen Kontrakte, auf Viehhandel und dergleichen anwendbar.

Art. 30. Die Klausel in einer Wechselverschreibung, wodurch sich der Schuldner der Gerichtsbarkeit eines jeden Wechselgerichts, in dessen Gerichtszwang er zu der Verfallzeit anzutreffen sey, unterworfen hat, wird als gültig, das hiernach eintretende Gericht, welches die Vorladung bewirkt hat, für zuständig, mithin dessen Erkenntniss für vollstreckbar an den in dem anderen Staate belegenen Gütern anerkannt.

Art. 31. Bei dem Gerichtsstande, unter welchem Jemand fremdes Gut oder Vermögen bewirthschaftet oder verwaltet hat, muss er auch auf die aus einer solchen Administration angestellten Klagen sich einlassen, es müsste denn die Administration bereits völlig beendigt und dem Verwalter über die gelegfe Rechnung quittirt seyn. Wenn daher ein aus der quittirten Rechnung verbliebener Rückstand gefordert, oder eine ertheilte Quittung angefochten wird, so kann dieses nicht bei dem vormaligen Gerichtsstande der geführten Verwaltung geschehen.

Art. 32. Jede echte Intervention, die nicht eine besonders zu behandelnde Rechtssache in einen schon anhängigen Prozess einmischt, sie sey principal oder

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