Puslapio vaizdai
PDF
„ePub“

1838 höchsten und hohen Staatsregierungen, nach vorgängiger Prüfung der anzuwendenden Maschinen, Wagen und der Construction der Bahn, die Erlaubniss dazu ertheilt haben. Zur Vornahme dieser Prüfung werden die betreffenden Regierungen gemeinschaftlich eine technische Commission bestellen.

Ohne eine solche vorgängige Prüfung darf auch späterhin keine neue Maschine in Gebrauch gesetzt oder eine wesentliche Abänderung in der Construktion der Bahn vorgenommen werden.

4) Die Gesellschaft ist verbunden, die Bahn, die Wagen und Maschinen, die Beiwerke der Bahn und die für den Betrieb der Bahn selbst erforderlichen Anstalten und Einrichtungen stets in vollkommen brauchbaren und ihrem Zwecke entsprechenden Zustande zu erhalten. Um sich hievon zu überzeugen, werden die betreffenden Staatsregierungen von Zeit zu Zeit, oder so oft sich eine besondere Veranlassung dazu gibt, den Zustand der Maschinen, der Wagen, so wie der Bahn selbst untersuchen und die erkannten Mängel auf Kosten der Gesellschaft, wenn sie dieses nicht sogleich selbst bewirkt, verbessern lassen.

5) Die zur Erhaltung und zum Schutze der Bahn erforderliche Anzahl tauglicher Personen muss von der Gesellschaft auf ihre Kosten angestellt werden.

[ocr errors]

Die Gesellschaft ist überdies verpflichtet, sich denjenigen Anordnungen zu unterwerfen, welche jede der contrahirenden höchsten und hohen Staatsregierungen zur Ausübung des Staatsaufsichtsrechts über die Gestion der Gesellschaft, so wie zur Ausübung der Polizei in Bezug auf den Gebrauch und den Schutz der Bahn innerhalb ihres Gebietes vorschreiben wird.

6) Das Reglement des Dienstes, so weit solches die Fahrten betrifft, ebenso die Tarife für Personenund Waaren-Transporte sollen den contrahirenden höchsten und hohen Staatsregierungen zur Genehmigung vorgelegt und die erwähnten Tarife mit Rücksicht auf die Interessen des Handelsverkehrs festgesetzt werden.

Eine Erhöhung dieser Tarife von Seiten der Unternehmer darf nicht ohne Consens der höchsten und hohen Staatsregierungen geschehen.

Die Beförderung der Personen und Transporte muss nach der Reihenfolge, wie die Anmeldungen Statt gefunden haben, erfolgen.

7) Während der Dauer der Concession dürfen ohne 1838 Zustimmung der contrahirenden höchsten und hohen. Staatsregierungen keine Veränderungen, Destruktionen, wesentliche Direktionsveränderungen einzelner Bahnstrecken, so wie der ganzen Bahn vorgenommen und keine Seitenbahnen angelegt werden.

8) und 9) Rücksichtlich der speciellen Direktion, welche die Taunusbahn innerhalb der verschiedenen Gebiete gegeben werden soll, ist die Genehmigung der betreffenden Staatsregierung einzuholen.

10) Wird der Fiscus eines der contrahirenden Staaten wegen der Anlage oder des Gebrauchs der Eisenbahn oder ihrer Beiwerke in irgend einen civilrechtlichen Anspruch genommen, es sey, von wem es wolle, so ist die Gesellschaft in ihrer Gesammtheit verbunden, denselben vor Gericht zu vertreten, ihn in jeder Beziehung auch hinsichtlich der Kosten, schadlos zu halten, und deshalb auf fiskalisches Verlangen genügende Caution zu leisten.

11) Die Taunusbahn muss in der Gegend von Flörsheim so dirigirt werden, dass die Einmündung der Verbindungsbahn zwischen Darmstadt und Mainz ohne besondere Schwierigkeiten bewerkstelliget werden kann.

Können sich die Unternehmer dieser beiden Bahnen hierüber nicht vereinigen, so müssen sie sich den Bestimmungen unterwerfen, welche die grossherzogl. hessische und herzogl. nassauische Regierungen ihnen gemeinschaftlich vorschreiben werden.

12) Die Unternehmer der Taunusbahn dürfen die stipulirte Einmündung der erwähnten Verbindungsbahn, so wie die Weiterbeförderung der darauf hin und her zu transportirenden Personen und Waaren zu keiner Zeit und unter keinem Vorwande weder verweigern noch aufkündigen, oder sich dieser Verpflichtung auf sonstige Weise entziehen. Sie sind verbunden, solche Anstalten und Einrichtungen zu treffen, dass die Militairbeförderung auf die schnellste Weise bewirkt wird, widrigenfalls sie sich denjenigen Anordnungen unterwerfen und dieselben ausführen müssen, welche ihnen deshalb von der grossherzogl. hessischen Regierung in Gemeinschaft mit der herzogl. nassauischen Regierung werden vorgeschrieben werden.

13) Die Taunuseisenbahn muss mit der in dieselbe bei Flörsheim einmündenden Verbindungsbalın gleiche

1888 Gleise haben auch soll das Betriebsmaterial dieser beiden Bahnen Behufs der wechselseitigen Aushülfe, möglichst gleich seyn.

14) Die Tarifsätze für Personen und Waaren, welche von Darmstadt kommen oder dahin bestimmt sind, und die Taunusbahn passiren, dürfen von der Gesellschaft nicht höher festgesetzt werden, als diejenigen, welche für Güter und Personen, die von Frankfurt nach Mainz oder umgekehrt, bestimmt sind, für dieselbe Strecke gelten.

15) Die Dauer der Concession wird auf 99 Jahre festgesetzt. Wird nach Ablauf der Concessionszeit die Concession nicht erneuert oder verlängert, oder sollte die Taunuseisenbahn Gesellschaft während der Dauer der Concession aus finanziellen Gründen den Betrieb der Bahn nicht fortsetzen können, oder sich freiwillig auflösen; so sind die höchsten und hohen contrahireuden Staatsregierungen befugt, entweder

a) das Eigenthum der Bahn mit Grund und Boden und allen Zubehörungen, und namentlich mit den Gebäuden, Beiwerken, Maschinen und den Vorräthen an Betriebsmaterial gegen gleichzeitig zu leistenden baaren Ersatz des Werthes dieser Gegenstände an sich zu ziehen in welchem Falle die Ausmittelung der Ersatzsumme durch gerichtliche Texation und zwar in der Weise geschieht, dass bei der Schätzung nur auf den Preis zu sehen ist, den jeder Gegenstand, würde er einzeln und nicht als Bestandtheil oder Zugehör einer Eisenbahn verkauft, erreichen könnte; oder

6) zu verfügen, dass die Bahn als solche mit allen oben genannten Zubehörungen zum ferneren Betrieb veräussert werden darf, und die Bedingungen festzusetzen, unter welchen sie diese Erlaubniss zu geben sich bewogen finden. Erklären die Regierungen, von diesen Befugnissen keinen Gebrauch machen zu wollen, so können die im Eigenthum der Gesellschaft befindlichen Gegenstände einzeln, aber nicht als Eisenbahn, für Rechnung der Gesellschaft oder ihrer Creditoren veräussert werden.

Art. 4. Was die Bestätigung der Statuten der Taunuseisenbahn Gesellschaft betrifft, so bleibt weiteres Benehmen darüber unter den contrahirenden höchsten und hohen Staatsregierungen vorbehalten, es wird aber jede derselben den betreffenden Eisenbahn- Comité auf

gegeben, die gedachten Statuten mit den Unterschriften 1838 der Mitglieder der drei Comité's versehn, officiell binnen vier Wochen vorzulegen. Vorläufig wird übrigens festgesetzt, dass eine Abänderung der Statuten überhaupt und namentlich eine Erhöhung des Aktienkapitals, so wie eine Verminderung der statutenmässig bestimmten Procente vom reinen Gewinne zu einem Reserve-Fonds jederzeit nur mit Genehmigung der contrahirenden höchsten und hohen Staatsregierungen erfolgen kann.

Art. 5. Die im Art. 3. unter Nro. 11-14. bemerkten Verpflichtungen wird die grossherzogl. hessische Regierung auch derjenigen Gesellschaft auflegen, welche sie zum Bau der mehrerwähnten Verbindungsbahn zwischen Mainz und Darmstadt concessioniren wird. Dagegen ertheilt die herzogl. nassauische Regierung die verbindliche Versicherung ihrerseits, der gedachten Gesellschaft zum Bau der nöthigen Brücke über den Main und der Bahnstrecke, die von dieser Brücke in der Richtung nach Kastel, bis zu dem Einmündungspunkte, anzulegen ist, nebst den nöthigen Beiwerken, die landesherrliche Concession, mit Gestattung der Anwendung des Expropriationsgesetzes, geben zu wollen, unter der Voraussetzung, es werde dieser Brückenbau so ausgeführt werden, dass derselbe die gehörige Sicherheit verspricht, die Schifffahrt nicht hindert und dass dabei auf das Austreten des Flusses die gehörige Rücksicht genommen.

Sollte die grossherzogl. hessische Regierung den Unternehmern der oftgedachten Verbindungsbahn gestatten wollen, den Uebergang über den Main, statt mittelst einer Brücke durch eigends dazu eingerichtete Fahrzeuge zu bewirken, so verspricht die herzoglich nassauische Regierung dieser Einrichtung dieselben Vor-theile zuzugestehen, welche hinsichtlich der Einmündung der Verbindungsbahn in dieser Uebereinkunft überhaupt stipulirt worden sind.

Gegenwärtige Uebereinkunft soll von den höchsten und hohen Contrahenten ratificirt werden und die Auswechselung der Ratificationsurkunden binnen 8 Tagen erfolgen.,

Frankfurt, am 10ten Februar 1830.

Hier folgen die Unterschriften.

1838

27.

Actes et documens concernant les
relations entre la Grande-Bretagne
et la Perse. Avril-July 1838.
(Correspondence relating to Persia and Afghanistan, pre-
sented to both Houses of Parliament. Lond. 1839.
p. 96 sq.)

I.

Note adressée aux Ministres de S. Maj., le Roi de Perse (Shah Mohammed) par l'Envoyé et Plénipotentiaire de la Grande-Bretagne (Mc Neill). En date du 24 Avril 1838.

The undersigned, Her Britannic Majesty's Envoy Extraordinary and Minister Plenipotentiary at the Court of Persia, has the honour to inform His Persian Majesty's Ministers, that having en-deavoured by the desire of both parties, and in conformity with the terms of the Treaty of Tehran, to mediate between the Persian Government and the Affghan Government of Herat, for the purpose of terminating by an amicable adjustment, and by the conclusion of an equitable Treaty, the differences which unhappily exist between these high Parties; and finding that the only impediment to the success of his mediation is the demand of the Persian Government, that Herat and its dependencies shall be aknowledged to be Persian territory, and that the Sovereign and the people of Herat shall acknowledge themselves to be Persian subjects, it becomes the duty of the Undersigned to state with frankness and perfect sincerity, that the British Government having in times past contracted alliances with the Sovereigns of Affghanistan, by which it recognized their independence, and that of the Affghan nation; finding also that the Government of Affghanistan is mentioned in the Treaty of Tehran in terms which leave no doubt that the Affghan nation, at the time of concluding that Treaty, was regarded by the Persian Government as an independent State; and keeping in mind that the affairs of Herat have, de facto, been administered up to this time by a Government exercising an independent jurisdiction over its own subjects; Her Britannic Majesty's Government can neither take part in, nor countenance any attempt to subvert the independence of a State, however small may be the extent of its territory, which, like Herat, has sought an equitable adjustment of its differences with the Persian Government, and has repeatedly offered, through the channel of the Undersigned, to make to His Persian Majesty every reasonable concession, and to satisfy every just demand.

The British Government sees, with extreme regret, that His

« AnkstesnisTęsti »